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Verfügungen der Polizei Bremen |
10.05.2013 um 12:58 |
News >> Info der Fanbetreuung |
Liebe Fans von Eintracht Frankfurt
Am Samstag, 11.05.2013 dürfen wir Sie als Gäste im Weser-Stadion begrüßen. Wir freuen uns auf einen spannenden und friedlichen Fußballnachmittag. Damit Sie sich in Bremen besser zu Recht finden, haben wir ein paar Informationen für Sie zusammengefasst.
Anfahrt
Wenn Sie mit der Bahn anreisen, bitten wir Sie am Hauptbahnhof den Nordausgang "Willy-Brandt-Platz" zu benutzen. Dort haben wir für Sie einen Shuttle-Service mit Bussen für die Fahrt zum Weser-Stadion eingerichtet.
Ein Lautsprecherwagen der Polizei wird Sie am Einsteigeplatz mit Durchsagen begleiten.
Diese Busse werden Sie ohne Zwischenstopp zum Osterdeich in Höhe Bürgerhaus "Weserterrassen" verbringen. Von dort können Sie zum Gästeeingang des Weser-Stadions gehen.
Ein "Marsch" durch die Bremer Innenstadt ist nicht möglich, da sowohl im Bremer Innenstadtbereich als auch in Stadionnähe der öffentliche Verkehr zu stark behindert wird und es in der Vergangenheit bei "Fanmärschen" leider zu
vielen Sachbeschädigungen und Körperverletzungen gekommen ist.
Dazu ergeht eine Verfügung des Stadtamtes Bremen mit einem Verbot zum Mitführen von Flaschen und Dosen auf diesem Weg.
Wenn Sie mit dem Pkw anreisen, bedenken Sie bitte, dass am Stadion und in unmittelbarer Nähe keine Parkplätze zur Verfügung stehen.
Sie können Ihre Eintrittskarte für das Weser-Stadion als Fahrkarte im öffentlichen Personennahverkehr der BSAG nutzen.
Machen Sie von diesem Angebot Gebrauch und parken Sie Ihr Fahrzeug auf dem Park & Ride Platz im Hemelinger Hafen.
Die Anfahrt zu diesem Parkplatz ist auf der BAB 1 ausführlich beschildert.
Auch in Bremen findet eine Fantrennung statt, um Konflikte gar nicht erst entstehen zu lassen. Wenn sie unsere Ratschläge zur Anfahrt beachten, leisten Sie einen wertvollen Beitrag zur Gewaltprävention.
Allgemeine Informationen
Informationen über den Einsatz von Bannern und Fahnen für den Support Ihrer Mannschaft erhalten Sie bei der Fanbeauftragten des SV Werder Bremen.
Wir möchten noch einmal auf das Verbot des Abbrennens von Pyrotechnik hinweisen. Bedenken Sie, dass Sie damit nicht nur sich, sondern auch andere, insbesondere Familien und Kinder in Gefahr bringen.
Wir wünschen Ihnen einen erlebnisreichen und spannenden Nachmittag in Bremen und viel Spaß im Weser-Stadion
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Kiprowski
(Einsatzleiter des Fußballeinsatzes am Spieltag)
A l l g e m e i n v e r f ü g u n g
Gem. der §§ 10 Abs. 1 und 15 Abs. 1 Ziffer 1 des Bremischen Polizeigesetzes in
Verbindung mit § 35 Satz 2 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes
ergeht nachfolgende Allgemeinverfügung zum Schutze der öffentlichen Sicherheit.
1. Anlässlich des Fußballbundesligaspiels Werder Bremen gegen Eintracht
Frankfurt am 11.05.2013 wird Besucher/innen dieses Spiels, die sich vom
Hauptbahnhof Bremen (Nordausgang) aus gesammelt zum Weser Stadion begeben
wollen, untersagt, dies in Form eines sog. Fanmarsches zu tun. Insoweit
wird ein fußläufiges Durchquerungsverbot für den im anliegenden Plan gekennzeichneten
Bereich ausgesprochen. Den Besuchern des Fußballspiels wird
stattdessen ein kostenloser Transfer mit öffentlichen Verkehrsmitteln zum
Stadion ermöglicht.
Auf dem Rückweg kann der Bustransfer optional genutzt werden.
2. Zudem wird den Besuchern dieses Bundesligaspiels untersagt, Glasflaschen
und Getränkedosen sowie andere Gegenstände, die als Hiebwaffen oder Wurfgeschosse
(auch pyrotechnischer Art) dienen können, mit sich zu führen.
3. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung
wird die Anwendung unmittelbaren Zwangs gem. § 11 ff des Bremischen
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes dergestalt angedroht, als dass die Besucher,
die einen Fanmarsch zum Stadion antreten wollen, zwangsweise daran
gehindert werden.
4. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 2 dieser Allgemeinverfügung
wird zugleich die Anwendung unmittelbaren Zwangs durch Wegnahme und Sicherstellung
von Glasflaschen oder Getränkedosen oder anderer Gegenstände,
die als Hiebwaffen oder Wurfgeschosse eingesetzt werden können, gem. § 11 ff
des Bremischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes angedroht.
5. Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.
Begründung
Gem. § 10 Bremisches Polizeigesetz in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes
kann die Ortspolizeibehörde eine Allgemeinverfügung zur Abwehr von Gefahren
für die öffentliche Sicherheit erlassen. Polizei im Sinne des bremischen Polizeigesetzes sind u.a.
auch die Verwaltungsbehörden, denen Aufgaben zur Gefahrenabwehr übertragen worden sind. Hier
zuständige Behörde ist das Stadtamt Bremen. Eine Allgemeinverfügung ist immer dann auszusprechen,
wenn ein Verwaltungsakt erlassen werden soll, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen
bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet.
Eine Gefahr im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sachlage bei der im Einzelfalle die hinreichende
Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit eintritt.
Öffentliche Sicherheit im Sinne der Gefahrenabwehr ist die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung,
der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie der Einrichtungen und Veranstaltungen
des Staates und der sonstigen Träger der Hoheitsgewalt.
Im vorliegenden Fall besteht aufgrund der plausiblen polizeilichen Lageeinschätzung aus den in den
letzten Jahren stattgefundenen Bundesligaspielen dieser beiden Mannschaften die mit an Sicherheit
grenzende Wahrscheinlichkeit, dass es auch bei der am 11.05.2013 in Bremen stattfindenden Bundesligapartie
zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Anhängern beider Mannschaften, von Fangruppen untereinander und auch zu Angriffen gegenüber den Einsatzkräften der Polizei
kommen wird. Entsprechende Einsatzberichte der Polizei bestätigen diese Prognose. Dabei haben
in der Vergangenheit die jeweils Betroffenen sich auf dem Weg zum Stadion zusammengeschlossen
und sich dabei Auseinandersetzungen mit Bremer Fans sowie der Polizei geliefert und dabei
insbesondere auch mit Glasflaschen und Getränkedosen und anderen Gegenständen geworfen
und/ oder geschlagen und dabei beabsichtigt oder billigend in Kauf genommen, Anhänger des anderen
Fanlagers, unbeteiligte Besucher dieser Fußballspiele und insbesondere auch die zum Schutz
eingesetzten Polizeibeamten zu verletzen.
Es ist deshalb zur Vermeidung von Sachbeschädigungen, Körperverletzungen und sonstiger Straftaten
erforderlich, den Fanmarsch zum Stadion zu untersagen und das Mitführen zur Gefährdung
geeigneter und dafür wiederholt genutzter Gegenstände zu verbieten. Dazu zählen Glasflaschen,
Getränkedosen oder andere Gegenstände, die zu Hiebwaffen oder Wurfgeschossen umfunktioniert
werden können.
Fanmärsche stellen ein nicht zu unterschätzendes Gefahrenpotential dar, weil eine Vielzahl von
Personen,
- den ÖPNV und den Individualverkehr stark und lang anhaltend behindern,
- in der Regel stark angetrunken bzw. betrunken sind,
- gegenüber Anhängern des gegnerischen Vereins unter skandieren von Schlachtrufen / Beleidigungen
versuchen werden, diese zu provozieren,
- das Begehen von Straftatbeständen der Körperverletzung billigend in Kauf nimmt,
- mit offensichtlichem 'Erlebnishunger' an diesen Provokationen unter dem Schutz der Gesamtmenge
und innerlich unerreichbar für polizeiliche Ansprachen teilnimmt,
- aus der Menge heraus und auch unter deren Schutz zu unkontrollierten Handlungen neigt, sobald
'gegnerische' Anhänger in Sichtweite geraten oder die Polizei rechtmäßig Grenzen setzen
will,
- bereit sind, körperliche Angriffe auf Polizeibeamte und auf Personen, die für gegnerische Anhänger
gehalten werden mittels Flaschenwürfen / Knallkörperwürfen u.ä. zu begehen,
- verbotene Gegenstände (Knallkörper, Fackeln, Selbstlaboraten) mit sich führt,
- unter zumindest teilweiser Vermummung auftritt, um so gefahrenabwehrende oder strafverfolgende
Maßnahmen zu erschweren,
- mit dem Ziel auftreten, als aggressive Großgruppe mit Machtanspruch außerhalb rechtsstaatlicher
Regelungen mit einem entsprechend gewolltem Einschüchterungspotential in der Öffentlichkeit
wahrgenommen zu werden.
Auch mit starken Polizeikräften und einschließender Begleitung (soweit überhaupt möglich), sind
solche Personenmehrheiten polizeilich nicht beherrschbar. 500, 1000 oder mehr Personen wie beschrieben,
sind in der Bewegung mit polizeilichen Mitteln schwer bis gar nicht zu stoppen. Die Frage
der Verhältnismäßigkeit ist bei dieser faktischen Beurteilung noch gar nicht berührt. Geeignete Gefahrenabwehr-
oder Strafverfolgungsmaßnahmen sind in solchen Gruppen mit angemessenen Mitteln
grundsätzlich ausgeschlossen.
Das mit dieser Allgemeinverfügung verfolgte Ziel dient allein dem vorgenannten Zweck der Gefahrenabwehr;
die Entscheidung ist deshalb dringend erforderlich, geeignet und zudem angemessen,
um die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten.
Der Kreis der von diesem Verbot Betroffenen Besucher/innen und Fangruppen ist hinreichend bestimmt
und wird darüber hinaus bei der Überprüfung durch die Polizei zusätzlich in unmittelbarer
Weise angesprochen. Dabei wird die Polizei mit Augenmaß vorgehen und denjenigen Besuchern
des Bundesligaspiels, die erkennbar nicht zum Begehen von Gewalttätigkeiten neigen, die Möglichkeit
einräumen, den Hinweg zum Stadion individuell zurückzulegen. Eine Selektion zwischen 'Normalreisenden'
und 'Fans von Eintracht Frankfurt' wird bereits im Hauptbahnhof von der Bundespolizei
vorgenommen. Ferner wird die Polizei Bremen Durchlassstellen für Unbeteiligte einrichten. Sollte
an diesen Stellen der Wunsch von Fans geäußert werden, sich individuell zum Stadion oder in die
Innenstadt bzw. andere örtliche Bereiche begeben zu wollen, erfolgt eine Einzelfallprüfung. Grundsätzlich
können Einzelpersonen oder Kleingruppen passieren, wenn hierdurch eine Sicherheitsstörung
nicht wahrscheinlich ist.
Die Bekanntgabe dieser Verfügung erfolgt, wegen der nicht mehr für öffentliche Bekanntmachungen
möglichen Verkündung, deshalb direkt vor Ort über die Polizei Bremen.
Dadurch, dass das Stadtamt als zuständige Behörde diese Entscheidung nach pflichtgemäßen Ermessen
trifft, erfolgt nur ein - unter den vorgenannten Gründen gerechtfertigter- minimaler Eingriff
in die persönlichen Rechte des Einzelnen, indem ihm allenfalls nicht gestattet ist, beim Besuch des
Fußballspiels die Anreise vom Bahnhof aus zum Stadion in eigener Regie durchzuführen und Gegenstände
der vorgenannten Art mit sich zu führen, er ansonsten aber am Besuch des Spiels nicht
gehindert wird. Durch den Umstand, dass ihm ein kostenloser Transfer mit öffentlichen Verkehrsmitteln
ermöglicht wird, ist er in seiner Freiheit nur unwesentlich eingeschränkt.
Das in diesem Zusammenhang von der Polizei Bremen erstellte Beförderungskonzept sieht einen
Transport mit Bussen vom Hauptbahnhof zum Osterdeich, bis zur Höhe "Bürgerhaus Weserterassen"
an der Einmündung zur Lüneburger Straße vor. Durch die Aufspaltung der Großgruppe in Mengen
von je ca. 50 bis 80 Personen pro Bus wird dem zuvor beschriebenen Massenproblem entgegengewirkt.
In den Fahrzeugen befinden sich Polizeibeamte zum Schutz der Fahrer. Ferner wird jeder
Bus, sobald er gefüllt ist, unter Begleitung von Polizeifahrzeugen mit Sonderrechten zum
Aussteigeort, der sich in Sichtweite des Stadions befindet geführt. Hierdurch ist für die Fans die Deckungsmenge und der 'Schutz' vor polizeilichen Zugriffsmaßnahmen in der Masse der Teilnehmer
nicht mehr gegeben. Ferner wird die reine Fahrtzeit nur ungefähr 10 Minuten dauern. Zudem besteht
in den Bussen nur eine erheblich geringere Möglichkeit der Beeinträchtigung der öffentlichen
Sicherheit.
Am "Bürgerhaus Weserterrassen" werden die auswärtigen Fans aus den Fahrzeugen gelassen, um
sich zu sammeln und auf die nachfolgenden Busse zu warten. Die räumlichen Gegebenheiten lassen
hier unter Vermeidung einer Störung Unbeteiligter das Sammeln der Fangruppe und den Lauf in
Richtung Stadion ebenso zu, wie notfalls den Einsatz von Polizeikräften zum Schutz der öffentlichen
Sicherheit. In diesem Bereich ist erfahrungsgemäß mit wenig anderweitigem Publikumsverkehr zu
rechnen, sodass der ungestörte Weitergang zum Stadion sichergestellt werden kann, welches sich
zudem wenige hundert Meter entfernt in Sichtweite befindet.
Für den Rückweg ist den Fans freigestellt, die bereitgestellten Shuttle Busse zu benutzen.
Das mit dieser Entscheidung verfolgte Ziel dient allein dem vorgenannten Zweck der Gefahrenabwehr;
sie ist deshalb zwingend erforderlich, geeignet und zudem angemessen, um die öffentliche
Sicherheit zu gewährleisten. Sie beeinträchtigt den Einzelnen nur minimal und beschränkt ihn in seinen
Freiheitsrechten nur für einen kurzen und damit überschaubaren Zeitraum. Ein gleichermaßen
geeignetes, milderes Mittel steht nicht zur Verfügung.
Es ist daher nicht unverhältnismäßig zum Schutze der Besucher und somit der Allgemeinheit diese
Allgemeinverfügung zu erlassen. Deshalb muss hier im Rahmen der Ausübung unseres pflichtgemäßen
Ermessens das jeweilige Privatinteresse an einer Veranstaltung teilzunehmen, die nicht
durch behördliche Entscheidungen beschränkt wurde, klar hinter dem öffentlichen Interesse am
Schutz der Allgemeinheit sowie der öffentlichen Sicherheit zurückstehen. Insoweit ist die hier getroffene
Maßnahme erforderlich, geeignet und auch angemessen, die zuvor beschriebenen Gefahrenpotentiale
auszuschließen zumindest aber so zu minimieren, dass mögliche Schadenseintritte allenfalls
von geringer Natur sein würden.
Begründung zur Androhung des unmittelbaren Zwanges
Die Androhung des unmittelbaren Zwanges stützt sich auf die §§ 11,13, 17, 19 des Bremischen
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (BremVwVG) in der derzeit geltenden Fassung.
Der erlassene Verwaltungsakt (Verfügung) kann mit den Zwangsmitteln des § 13 BremVwVG
durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder der sofortige Vollzug angeordnet ist. Als
Zwangsmittel im Sinne des § 13 BremVwVG kommen Zwangsgeld, Ersatzvornahme und unmittelbarer
Zwang in Betracht. § 17 Abs. 1 BremVwVG sieht vor, dass diese Zwangsmittel schriftlich angedroht
werden müssen.
Nach § 17 Abs. 2 BremVwVG kann diese Androhung auch mit dem Verwaltungsakt verbunden werden,
durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird, insbesondere dann,
wenn der sofortige Vollzug angeordnet ist.
Die Androhung der Anwendung des Zwangsmittels "unmittelbarer Zwang" gemäß §§ 11 ff
BremVwVG ist die geeignete und erforderliche Maßnahme, um die hier in Rede stehende Allgemeinverfügung
effektiv durchsetzen zu können. Wegen der besonderen Situation rund um ein Bundesligaspiel
und der damit insbesondere verbundenen kurzfristigen Anreise der Besucher muss die
Polizei ein wirksames Mittel zur Hand haben, auch demjenigen, der nicht freiwillig bereit ist, den
kostenlosen Transfer zum Stadion zu nutzen bzw. Gegenstände der genannten Art abzugeben,
zwangsweise an dem Fanmarsch zu hindern bzw. ihm den gefährlichen Gegenstand auch zwangsweise
abnehmen zu können. Andere Zwangsmittel, insbesondere die Androhung und Festsetzung
eines Zwangsgeldes gemäß § 14 BremVwVG, sind nach pflichtgemäßer Prüfung und Bewertung
aufgrund ihrer Ungeeignetheit und des im öffentlichen Interesse gebotenen sofortigen Eingreifens
zur Beendigung gefährdender Zustände hierfür weder geeignet noch zweckmäßig.
Begründung zur Anordnung der sofortigen Vollziehung
Die sofortige Vollziehung dieser Entscheidung wird angeordnet. Ein ggf. eingelegtes Rechtsmittel
gegen die getroffenen Anordnungen hat daher keine aufschiebende Wirkung. Die Anordnung der
sofortigen Vollziehung, die auf § 80 Abs.2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung gestützt wird, ist im
öffentlichen Interesse erforderlich, da die Veranstaltung bereits am 11.05.2013 stattfindet und eine
Entscheidung in einem evtl. Hauptsacheverfahren bei dem erheblichen Sicherheitsbedürfnis der
Veranstaltungsteilnehmer, nicht abgewartet werden kann. Es kann insbesondere nicht hingenommen
werden, dass einzelne Veranstaltungsteilnehmer durch das Einlegen von Rechtsmitteln, die
dann aufschiebende Wirkung hätten, den Sinn der ausgesprochenen Beschränkungen ins Leere
laufen lassen würden, da das ausgesprochene Verbot dann nicht umgesetzt werden könnte.
Zudem ist bei einem Bundesligaspiel dieser Größenordnung immer eine besondere Sicherheitslage
gegeben. Die bekanntermaßen bestehenden Fan-Rivalitäten lassen einen ungestörten und gewaltfreien
Ablauf des Spiels einschließlich der An- und Abreise der jeweiligen Fangruppen nicht erwarten.
Aktuell kommt erschwerend hinzu, dass die Stimmung aufgrund der bisherigen Ergebnisse aus
den vorangegangenen Bundesligapartien bereits erheblich emotional aufgeladen ist. Davon zeugen
auch die hier in Bremen festgestellten Sachverhalte, die polizeilich dokumentiert worden sind. Für
alle Beteiligten muss deshalb dahingehend Klarheit herrschen, in welchem Rahmen an der Veranstaltung
unter Sicherheitsgesichtspunkten teilgenommen werden kann. Insbesondere ist es auch erforderlich,
der Polizei durch diese Entscheidung die Möglichkeit zu geben, ihr jeweiliges Einsatzkonzept
auf der Grundlage der hier ergangenen Entscheidung verlässlich ausrichten zu können. Es
kann deshalb im öffentlichen Interesse nicht hingenommen werden, dass Besucher eines Bundesligaspiels durch einen Fanmarsch, aus dem heraus das Begehen von Gewalttaten zu befürchten ist
und die zweckentfremdete Nutzung von Getränkedosen und Glasflaschen und anderen Gegenständen
als Hiebwaffen oder Wurfgeschosse in die Lage versetzt werden, die öffentliche Sicherheit derart
beeinträchtigen zu können. Allein vor diesem Hintergrund ist die Anordnung des Sofortvollzuges
dieser Entscheidung sachlich gerechtfertigt und vor allem nicht unverhältnismäßig. Das private Interesse
eines jeden Einzelnen an der aufschiebenden Wirkung eines etwaigen Widerspruchs muss
hier in Abwägung zu dem Interesse der Allgemeinheit an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit
deutlich zurückstehen, zumal ihm der Besuch des Bundesligaspiels ja nicht verwehrt wird.
Die Bekanntgabe dieser Verfügung erfolgt öffentlich durch die Polizei vor Ort, damit der nicht feststehende
Personenkreis, der dieser Bundesligapartie beiwohnen möchte, Kenntnis vom Inhalt dieser
Entscheidung erlangen kann.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben
werden. Ein Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Stadtamt Bremen, Stresemannstraße
48, 28207 Bremen, zu erheben.
Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung entfällt die aufschiebende Wirkung eines eingelegten
Widerspruchs. Sie können die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs
beim Senator für Inneres und Sport, Contrescarpe 22/24, 28203 Bremen, oder beim Verwaltungsgericht
Bremen, -Justizzentrum- Am Wall-, Am Wall 198, 28195 Bremen, beantragen. Der
Antrag muss begründet werden.
Im Auftrag
Papencord
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