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Verfügungen der Polizei Bremen

Info der Fanbetreuung
10.05.2013 um 12:58
News >> Info der Fanbetreuung

Liebe Fans von Eintracht Frankfurt

Am Samstag, 11.05.2013 dürfen wir Sie als Gäste im Weser-Stadion begrüßen. Wir freuen uns auf einen spannenden und friedlichen Fußballnachmittag. Damit Sie sich in Bremen besser zu Recht finden, haben wir ein paar Informationen für Sie zusammengefasst.

Anfahrt

Wenn Sie mit der Bahn anreisen, bitten wir Sie am Hauptbahnhof den Nordausgang "Willy-Brandt-Platz" zu benutzen. Dort haben wir für Sie einen Shuttle-Service mit Bussen für die Fahrt zum Weser-Stadion eingerichtet.

Ein Lautsprecherwagen der Polizei wird Sie am Einsteigeplatz mit Durchsagen begleiten.

Diese Busse werden Sie ohne Zwischenstopp zum Osterdeich in Höhe Bürgerhaus "Weserterrassen" verbringen. Von dort können Sie zum Gästeeingang des Weser-Stadions gehen.

Ein "Marsch" durch die Bremer Innenstadt ist nicht möglich, da sowohl im Bremer Innenstadtbereich als auch in Stadionnähe der öffentliche Verkehr zu stark behindert wird und es in der Vergangenheit bei "Fanmärschen" leider zu

vielen Sachbeschädigungen und Körperverletzungen gekommen ist.

Dazu ergeht eine Verfügung des Stadtamtes Bremen mit einem Verbot zum Mitführen von Flaschen und Dosen auf diesem Weg.

Wenn Sie mit dem Pkw anreisen, bedenken Sie bitte, dass am Stadion und in unmittelbarer Nähe keine Parkplätze zur Verfügung stehen.

Sie können Ihre Eintrittskarte für das Weser-Stadion als Fahrkarte im öffentlichen Personennahverkehr der BSAG nutzen.

Machen Sie von diesem Angebot Gebrauch und parken Sie Ihr Fahrzeug auf dem Park & Ride Platz im Hemelinger Hafen.

Die Anfahrt zu diesem Parkplatz ist auf der BAB 1 ausführlich beschildert.

Auch in Bremen findet eine Fantrennung statt, um Konflikte gar nicht erst entstehen zu lassen. Wenn sie unsere Ratschläge zur Anfahrt beachten, leisten Sie einen wertvollen Beitrag zur Gewaltprävention.

Allgemeine Informationen

Informationen über den Einsatz von Bannern und Fahnen für den Support Ihrer Mannschaft erhalten Sie bei der Fanbeauftragten des SV Werder Bremen.

Wir möchten noch einmal auf das Verbot des Abbrennens von Pyrotechnik hinweisen. Bedenken Sie, dass Sie damit nicht nur sich, sondern auch andere, insbesondere Familien und Kinder in Gefahr bringen.

Wir wünschen Ihnen einen erlebnisreichen und spannenden Nachmittag in Bremen und viel Spaß im Weser-Stadion

Mit freundlichen Grüßen

Stefan Kiprowski

(Einsatzleiter des Fußballeinsatzes am Spieltag)

A l l g e m e i n v e r f ü g u n g

Gem. der §§ 10 Abs. 1 und 15 Abs. 1 Ziffer 1 des Bremischen Polizeigesetzes in

Verbindung mit § 35 Satz 2 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes

ergeht nachfolgende Allgemeinverfügung zum Schutze der öffentlichen Sicherheit.

1. Anlässlich des Fußballbundesligaspiels Werder Bremen gegen Eintracht

Frankfurt am 11.05.2013 wird Besucher/innen dieses Spiels, die sich vom

Hauptbahnhof Bremen (Nordausgang) aus gesammelt zum Weser Stadion begeben

wollen, untersagt, dies in Form eines sog. Fanmarsches zu tun. Insoweit

wird ein fußläufiges Durchquerungsverbot für den im anliegenden Plan gekennzeichneten

Bereich ausgesprochen. Den Besuchern des Fußballspiels wird

stattdessen ein kostenloser Transfer mit öffentlichen Verkehrsmitteln zum

Stadion ermöglicht.

Auf dem Rückweg kann der Bustransfer optional genutzt werden.

2. Zudem wird den Besuchern dieses Bundesligaspiels untersagt, Glasflaschen

und Getränkedosen sowie andere Gegenstände, die als Hiebwaffen oder Wurfgeschosse

(auch pyrotechnischer Art) dienen können, mit sich zu führen.

3. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung

wird die Anwendung unmittelbaren Zwangs gem. § 11 ff des Bremischen

Verwaltungsvollstreckungsgesetzes dergestalt angedroht, als dass die Besucher,

die einen Fanmarsch zum Stadion antreten wollen, zwangsweise daran

gehindert werden.

4. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 2 dieser Allgemeinverfügung

wird zugleich die Anwendung unmittelbaren Zwangs durch Wegnahme und Sicherstellung

von Glasflaschen oder Getränkedosen oder anderer Gegenstände,

die als Hiebwaffen oder Wurfgeschosse eingesetzt werden können, gem. § 11 ff

des Bremischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes angedroht.

5. Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.

Begründung

Gem. § 10 Bremisches Polizeigesetz in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes

kann die Ortspolizeibehörde eine Allgemeinverfügung zur Abwehr von Gefahren

für die öffentliche Sicherheit erlassen. Polizei im Sinne des bremischen Polizeigesetzes sind u.a.

auch die Verwaltungsbehörden, denen Aufgaben zur Gefahrenabwehr übertragen worden sind. Hier

zuständige Behörde ist das Stadtamt Bremen. Eine Allgemeinverfügung ist immer dann auszusprechen,

wenn ein Verwaltungsakt erlassen werden soll, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen

bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet.

Eine Gefahr im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sachlage bei der im Einzelfalle die hinreichende

Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit eintritt.

Öffentliche Sicherheit im Sinne der Gefahrenabwehr ist die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung,

der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie der Einrichtungen und Veranstaltungen

des Staates und der sonstigen Träger der Hoheitsgewalt.

Im vorliegenden Fall besteht aufgrund der plausiblen polizeilichen Lageeinschätzung aus den in den

letzten Jahren stattgefundenen Bundesligaspielen dieser beiden Mannschaften die mit an Sicherheit

grenzende Wahrscheinlichkeit, dass es auch bei der am 11.05.2013 in Bremen stattfindenden Bundesligapartie

zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Anhängern beider Mannschaften, von Fangruppen untereinander und auch zu Angriffen gegenüber den Einsatzkräften der Polizei

kommen wird. Entsprechende Einsatzberichte der Polizei bestätigen diese Prognose. Dabei haben

in der Vergangenheit die jeweils Betroffenen sich auf dem Weg zum Stadion zusammengeschlossen

und sich dabei Auseinandersetzungen mit Bremer Fans sowie der Polizei geliefert und dabei

insbesondere auch mit Glasflaschen und Getränkedosen und anderen Gegenständen geworfen

und/ oder geschlagen und dabei beabsichtigt oder billigend in Kauf genommen, Anhänger des anderen

Fanlagers, unbeteiligte Besucher dieser Fußballspiele und insbesondere auch die zum Schutz

eingesetzten Polizeibeamten zu verletzen.

Es ist deshalb zur Vermeidung von Sachbeschädigungen, Körperverletzungen und sonstiger Straftaten

erforderlich, den Fanmarsch zum Stadion zu untersagen und das Mitführen zur Gefährdung

geeigneter und dafür wiederholt genutzter Gegenstände zu verbieten. Dazu zählen Glasflaschen,

Getränkedosen oder andere Gegenstände, die zu Hiebwaffen oder Wurfgeschossen umfunktioniert

werden können.

Fanmärsche stellen ein nicht zu unterschätzendes Gefahrenpotential dar, weil eine Vielzahl von

Personen,

- den ÖPNV und den Individualverkehr stark und lang anhaltend behindern,

- in der Regel stark angetrunken bzw. betrunken sind,

- gegenüber Anhängern des gegnerischen Vereins unter skandieren von Schlachtrufen / Beleidigungen

versuchen werden, diese zu provozieren,

- das Begehen von Straftatbeständen der Körperverletzung billigend in Kauf nimmt,

- mit offensichtlichem 'Erlebnishunger' an diesen Provokationen unter dem Schutz der Gesamtmenge

und innerlich unerreichbar für polizeiliche Ansprachen teilnimmt,

- aus der Menge heraus und auch unter deren Schutz zu unkontrollierten Handlungen neigt, sobald

'gegnerische' Anhänger in Sichtweite geraten oder die Polizei rechtmäßig Grenzen setzen

will,

- bereit sind, körperliche Angriffe auf Polizeibeamte und auf Personen, die für gegnerische Anhänger

gehalten werden mittels Flaschenwürfen / Knallkörperwürfen u.ä. zu begehen,

- verbotene Gegenstände (Knallkörper, Fackeln, Selbstlaboraten) mit sich führt,

- unter zumindest teilweiser Vermummung auftritt, um so gefahrenabwehrende oder strafverfolgende

Maßnahmen zu erschweren,

- mit dem Ziel auftreten, als aggressive Großgruppe mit Machtanspruch außerhalb rechtsstaatlicher

Regelungen mit einem entsprechend gewolltem Einschüchterungspotential in der Öffentlichkeit

wahrgenommen zu werden.

Auch mit starken Polizeikräften und einschließender Begleitung (soweit überhaupt möglich), sind

solche Personenmehrheiten polizeilich nicht beherrschbar. 500, 1000 oder mehr Personen wie beschrieben,

sind in der Bewegung mit polizeilichen Mitteln schwer bis gar nicht zu stoppen. Die Frage

der Verhältnismäßigkeit ist bei dieser faktischen Beurteilung noch gar nicht berührt. Geeignete Gefahrenabwehr-

oder Strafverfolgungsmaßnahmen sind in solchen Gruppen mit angemessenen Mitteln

grundsätzlich ausgeschlossen.

Das mit dieser Allgemeinverfügung verfolgte Ziel dient allein dem vorgenannten Zweck der Gefahrenabwehr;

die Entscheidung ist deshalb dringend erforderlich, geeignet und zudem angemessen,

um die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten.

Der Kreis der von diesem Verbot Betroffenen Besucher/innen und Fangruppen ist hinreichend bestimmt

und wird darüber hinaus bei der Überprüfung durch die Polizei zusätzlich in unmittelbarer

Weise angesprochen. Dabei wird die Polizei mit Augenmaß vorgehen und denjenigen Besuchern

des Bundesligaspiels, die erkennbar nicht zum Begehen von Gewalttätigkeiten neigen, die Möglichkeit

einräumen, den Hinweg zum Stadion individuell zurückzulegen. Eine Selektion zwischen 'Normalreisenden'

und 'Fans von Eintracht Frankfurt' wird bereits im Hauptbahnhof von der Bundespolizei

vorgenommen. Ferner wird die Polizei Bremen Durchlassstellen für Unbeteiligte einrichten. Sollte

an diesen Stellen der Wunsch von Fans geäußert werden, sich individuell zum Stadion oder in die

Innenstadt bzw. andere örtliche Bereiche begeben zu wollen, erfolgt eine Einzelfallprüfung. Grundsätzlich

können Einzelpersonen oder Kleingruppen passieren, wenn hierdurch eine Sicherheitsstörung

nicht wahrscheinlich ist.

Die Bekanntgabe dieser Verfügung erfolgt, wegen der nicht mehr für öffentliche Bekanntmachungen

möglichen Verkündung, deshalb direkt vor Ort über die Polizei Bremen.

Dadurch, dass das Stadtamt als zuständige Behörde diese Entscheidung nach pflichtgemäßen Ermessen

trifft, erfolgt nur ein - unter den vorgenannten Gründen gerechtfertigter- minimaler Eingriff

in die persönlichen Rechte des Einzelnen, indem ihm allenfalls nicht gestattet ist, beim Besuch des

Fußballspiels die Anreise vom Bahnhof aus zum Stadion in eigener Regie durchzuführen und Gegenstände

der vorgenannten Art mit sich zu führen, er ansonsten aber am Besuch des Spiels nicht

gehindert wird. Durch den Umstand, dass ihm ein kostenloser Transfer mit öffentlichen Verkehrsmitteln

ermöglicht wird, ist er in seiner Freiheit nur unwesentlich eingeschränkt.

Das in diesem Zusammenhang von der Polizei Bremen erstellte Beförderungskonzept sieht einen

Transport mit Bussen vom Hauptbahnhof zum Osterdeich, bis zur Höhe "Bürgerhaus Weserterassen"

an der Einmündung zur Lüneburger Straße vor. Durch die Aufspaltung der Großgruppe in Mengen

von je ca. 50 bis 80 Personen pro Bus wird dem zuvor beschriebenen Massenproblem entgegengewirkt.

In den Fahrzeugen befinden sich Polizeibeamte zum Schutz der Fahrer. Ferner wird jeder

Bus, sobald er gefüllt ist, unter Begleitung von Polizeifahrzeugen mit Sonderrechten zum

Aussteigeort, der sich in Sichtweite des Stadions befindet geführt. Hierdurch ist für die Fans die Deckungsmenge und der 'Schutz' vor polizeilichen Zugriffsmaßnahmen in der Masse der Teilnehmer

nicht mehr gegeben. Ferner wird die reine Fahrtzeit nur ungefähr 10 Minuten dauern. Zudem besteht

in den Bussen nur eine erheblich geringere Möglichkeit der Beeinträchtigung der öffentlichen

Sicherheit.

Am "Bürgerhaus Weserterrassen" werden die auswärtigen Fans aus den Fahrzeugen gelassen, um

sich zu sammeln und auf die nachfolgenden Busse zu warten. Die räumlichen Gegebenheiten lassen

hier unter Vermeidung einer Störung Unbeteiligter das Sammeln der Fangruppe und den Lauf in

Richtung Stadion ebenso zu, wie notfalls den Einsatz von Polizeikräften zum Schutz der öffentlichen

Sicherheit. In diesem Bereich ist erfahrungsgemäß mit wenig anderweitigem Publikumsverkehr zu

rechnen, sodass der ungestörte Weitergang zum Stadion sichergestellt werden kann, welches sich

zudem wenige hundert Meter entfernt in Sichtweite befindet.

Für den Rückweg ist den Fans freigestellt, die bereitgestellten Shuttle Busse zu benutzen.

Das mit dieser Entscheidung verfolgte Ziel dient allein dem vorgenannten Zweck der Gefahrenabwehr;

sie ist deshalb zwingend erforderlich, geeignet und zudem angemessen, um die öffentliche

Sicherheit zu gewährleisten. Sie beeinträchtigt den Einzelnen nur minimal und beschränkt ihn in seinen

Freiheitsrechten nur für einen kurzen und damit überschaubaren Zeitraum. Ein gleichermaßen

geeignetes, milderes Mittel steht nicht zur Verfügung.

Es ist daher nicht unverhältnismäßig zum Schutze der Besucher und somit der Allgemeinheit diese

Allgemeinverfügung zu erlassen. Deshalb muss hier im Rahmen der Ausübung unseres pflichtgemäßen

Ermessens das jeweilige Privatinteresse an einer Veranstaltung teilzunehmen, die nicht

durch behördliche Entscheidungen beschränkt wurde, klar hinter dem öffentlichen Interesse am

Schutz der Allgemeinheit sowie der öffentlichen Sicherheit zurückstehen. Insoweit ist die hier getroffene

Maßnahme erforderlich, geeignet und auch angemessen, die zuvor beschriebenen Gefahrenpotentiale

auszuschließen zumindest aber so zu minimieren, dass mögliche Schadenseintritte allenfalls

von geringer Natur sein würden.

Begründung zur Androhung des unmittelbaren Zwanges

Die Androhung des unmittelbaren Zwanges stützt sich auf die §§ 11,13, 17, 19 des Bremischen

Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (BremVwVG) in der derzeit geltenden Fassung.

Der erlassene Verwaltungsakt (Verfügung) kann mit den Zwangsmitteln des § 13 BremVwVG

durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder der sofortige Vollzug angeordnet ist. Als

Zwangsmittel im Sinne des § 13 BremVwVG kommen Zwangsgeld, Ersatzvornahme und unmittelbarer

Zwang in Betracht. § 17 Abs. 1 BremVwVG sieht vor, dass diese Zwangsmittel schriftlich angedroht

werden müssen.

Nach § 17 Abs. 2 BremVwVG kann diese Androhung auch mit dem Verwaltungsakt verbunden werden,

durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird, insbesondere dann,

wenn der sofortige Vollzug angeordnet ist.

Die Androhung der Anwendung des Zwangsmittels "unmittelbarer Zwang" gemäß §§ 11 ff

BremVwVG ist die geeignete und erforderliche Maßnahme, um die hier in Rede stehende Allgemeinverfügung

effektiv durchsetzen zu können. Wegen der besonderen Situation rund um ein Bundesligaspiel

und der damit insbesondere verbundenen kurzfristigen Anreise der Besucher muss die

Polizei ein wirksames Mittel zur Hand haben, auch demjenigen, der nicht freiwillig bereit ist, den

kostenlosen Transfer zum Stadion zu nutzen bzw. Gegenstände der genannten Art abzugeben,

zwangsweise an dem Fanmarsch zu hindern bzw. ihm den gefährlichen Gegenstand auch zwangsweise

abnehmen zu können. Andere Zwangsmittel, insbesondere die Androhung und Festsetzung

eines Zwangsgeldes gemäß § 14 BremVwVG, sind nach pflichtgemäßer Prüfung und Bewertung

aufgrund ihrer Ungeeignetheit und des im öffentlichen Interesse gebotenen sofortigen Eingreifens

zur Beendigung gefährdender Zustände hierfür weder geeignet noch zweckmäßig.

Begründung zur Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehung dieser Entscheidung wird angeordnet. Ein ggf. eingelegtes Rechtsmittel

gegen die getroffenen Anordnungen hat daher keine aufschiebende Wirkung. Die Anordnung der

sofortigen Vollziehung, die auf § 80 Abs.2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung gestützt wird, ist im

öffentlichen Interesse erforderlich, da die Veranstaltung bereits am 11.05.2013 stattfindet und eine

Entscheidung in einem evtl. Hauptsacheverfahren bei dem erheblichen Sicherheitsbedürfnis der

Veranstaltungsteilnehmer, nicht abgewartet werden kann. Es kann insbesondere nicht hingenommen

werden, dass einzelne Veranstaltungsteilnehmer durch das Einlegen von Rechtsmitteln, die

dann aufschiebende Wirkung hätten, den Sinn der ausgesprochenen Beschränkungen ins Leere

laufen lassen würden, da das ausgesprochene Verbot dann nicht umgesetzt werden könnte.

Zudem ist bei einem Bundesligaspiel dieser Größenordnung immer eine besondere Sicherheitslage

gegeben. Die bekanntermaßen bestehenden Fan-Rivalitäten lassen einen ungestörten und gewaltfreien

Ablauf des Spiels einschließlich der An- und Abreise der jeweiligen Fangruppen nicht erwarten.

Aktuell kommt erschwerend hinzu, dass die Stimmung aufgrund der bisherigen Ergebnisse aus

den vorangegangenen Bundesligapartien bereits erheblich emotional aufgeladen ist. Davon zeugen

auch die hier in Bremen festgestellten Sachverhalte, die polizeilich dokumentiert worden sind. Für

alle Beteiligten muss deshalb dahingehend Klarheit herrschen, in welchem Rahmen an der Veranstaltung

unter Sicherheitsgesichtspunkten teilgenommen werden kann. Insbesondere ist es auch erforderlich,

der Polizei durch diese Entscheidung die Möglichkeit zu geben, ihr jeweiliges Einsatzkonzept

auf der Grundlage der hier ergangenen Entscheidung verlässlich ausrichten zu können. Es

kann deshalb im öffentlichen Interesse nicht hingenommen werden, dass Besucher eines Bundesligaspiels durch einen Fanmarsch, aus dem heraus das Begehen von Gewalttaten zu befürchten ist

und die zweckentfremdete Nutzung von Getränkedosen und Glasflaschen und anderen Gegenständen

als Hiebwaffen oder Wurfgeschosse in die Lage versetzt werden, die öffentliche Sicherheit derart

beeinträchtigen zu können. Allein vor diesem Hintergrund ist die Anordnung des Sofortvollzuges

dieser Entscheidung sachlich gerechtfertigt und vor allem nicht unverhältnismäßig. Das private Interesse

eines jeden Einzelnen an der aufschiebenden Wirkung eines etwaigen Widerspruchs muss

hier in Abwägung zu dem Interesse der Allgemeinheit an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit

deutlich zurückstehen, zumal ihm der Besuch des Bundesligaspiels ja nicht verwehrt wird.

Die Bekanntgabe dieser Verfügung erfolgt öffentlich durch die Polizei vor Ort, damit der nicht feststehende

Personenkreis, der dieser Bundesligapartie beiwohnen möchte, Kenntnis vom Inhalt dieser

Entscheidung erlangen kann.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben

werden. Ein Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Stadtamt Bremen, Stresemannstraße

48, 28207 Bremen, zu erheben.

Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung entfällt die aufschiebende Wirkung eines eingelegten

Widerspruchs. Sie können die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs

beim Senator für Inneres und Sport, Contrescarpe 22/24, 28203 Bremen, oder beim Verwaltungsgericht

Bremen, -Justizzentrum- Am Wall-, Am Wall 198, 28195 Bremen, beantragen. Der

Antrag muss begründet werden.

Im Auftrag

Papencord

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